Dr. Schaefer-Drinhausen & Partner GbR

Rechtsanwalts- vereidigter Buchprüfer- und Steuerberatersozietät

aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs

Entscheidung: V R 28/08
Umsatzsteuerfreie Leistungen durch Musiker

Entscheidung: II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer bei Veräußerung oder Aufgabe des steuerbegünstigt erworbenen Betriebsvermögens im Falle einer Insolvenz

Entscheidung: II R 29/08
Grundsteuerpflicht bei Ausführung von Hoheitsaufgaben durch private Entsorgungsträger

Entscheidung: VIII R 24/08
Dienstwagenbesteuerung: BFH bestätigt mehrfache Anwendung der 1 %-Regelung

Entscheidung: VII R 19/09
Kein Anspruch der Erben auf Auskunft aus der Erbschaftsteuerakte, wenn die Akte nach amtsinterner Prüfung mit dem Vermerk "steuerfrei" abgeschlossen worden ist

Entscheidung: I R 97/08
Steuerneutrale Sacheinbringung von Namensrechten als wesentliche Betriebsgrundlage

Entscheidung: VII R 24/09
Verbot nicht amtlich verliehener Zusätze zur Berufsbezeichnung "Steuerberater"

Entscheidung: II B 168/09
Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines diesem zugrunde liegenden Gesetzes (hier: ErbStG)

aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs

BGH-Pressemitteilungen
Alle Pressemitteilungen aus dem Jahre 2010
Berliner Testament - Steuerfalle PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Eine noch immer sehr häufige Testamentsgestaltung lautet:

„ Der Überlebende von uns beiden erbt das gesamte Vermögen des Erstversterbenden. Nach dem Tode des  Längstlebenden erben unsere Kinder zu gleichen Teilen“

Haben die Ehegatten zwei Kinder, erben diese aufgrund dieses sogenannten „Berliner Testaments“ nach dem Tod des erstversterbenden Ehemanns nichts, sie erben erst mit dem Tod des letzten Elternteils.

Der Sinn dieser Testamentsgestaltung ist in aller Regel, den überlebenden Ehegatte vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu bewahren, wenn auf die Kinder bereits mit dem Tod des Erstversterbenden wesentliche Teile des Vermögens übergehen. Dann wird das "Berliner Testament " oft noch mit einer Pflichtteilsklausel versehen, womit dieses Ziel abgesichert werden soll. Dann enthält das Testament die Klausel:

„ Sollte eines unserer Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden sein Pflichtteil verlangen, soll er auch nach dem Tod des Längstlebenden von uns lediglich den Pflichtteil bekommen“.

Neben dem geschilderten Motiv für das „Berliner Testament“  will der Erstversterbende in aller Regel auch sichergestellt wissen, dass sein Nachlass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten an die gemeinschaftlichen Kinder und keine andere Person fällt. Deshalb strebt er eine beiderseitige verbindliche Bindung an.

Die Testamentsgestaltung des „Berliner Testaments“ kann – soweit es um die Sicherung eines sorgenfreien Lebensabends des überlebenden Ehegatten geht-  aber wirtschaftlich nicht erforderlich sein, wenn die finanziellen

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Testamentvollstrecker – unbeliebter Verwalter PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Wenn der Erblasser Sorge hat, dass sein gesetzlicher Erbe verschwenderisch alles zum Fenster hinauswirft und jeden EURO auf den Kopf haut, bleibt zum Schutz des Vermögens nur der Ausweg einen Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Trotzdem gibt es kaum Erben, die den Testamentsvollstrecker lieben, obwohl nur über diesen Weg der Erblasser über seinen Tod hinaus den Lebensunterhalt seines gesetzlichen Erben sichern und Gläubiger davon abgehalten kann, auf den Nachlass zu zugreifen.

Auch in vielen anderen Fällen erscheint die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers  trotz der natürlichen Ablehnung der Erben ratsam. Das gilt insbesondere, wenn der Nachlass, insbesondere ein größeres Unternehmen, über längere Zeit als Einheit zusammengehalten werden soll und/oder der Erbe nicht die Eignung für die Verwaltung des Nachlasses hat. Oft ist das Motiv des Erblassers auch, den

Wirksam kann die Anordnung der Testamentsvollstreckung "eigenhändig" im Testament oder durch öffentliche Urkunde (notarielle Beurkundung) erfolgen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird im Erbschein vermerkt. Banken und Behörden gegenüber legitimiert sich der Testamentsvollstrecker durch die Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses.

Der Testamentsvollstrecker hat -neben sonstigen im Testament geregelten Aufgaben -

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Patchworkfamilie und Erbe PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Etwa 200 000 Paare lassen sich allein in Deutschland jedes Jahr scheiden.

Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten besteht nicht mehr, wenn die Ehe vor dem Tode des einen Ehegatten rechtskräftig geschieden oder aufgehoben wurde oder die Scheidung entweder beantragt oder ihr zugestimmt wurde.Finden die Ehegatten nun neue Partner, entstehen neue Familien mit alten und neuen Kindern.Für diese sog. „Patchwork- Familie“ kommt es zu verschiedenen rechtlichen, praktischen und persönlichenSchwierigkeiten mit viel Regelungsbedarf im Erbfall.

 

                    Beispiel:

Ein früherer Ehepartner ist in zweiter Ehe verheiratet und bringt Kinder aus erster Ehe in die zweite Ehe mit.
Auch die neue Ehefrau hat ein Kind.
Die Eheleute bekommen noch ein gemeinsames Kind.

 

Wenn z.B. die neue Ehefrau verstirbt, erbt der zweite Mann nach der gesetzlichen Reglung einen Teil ihres Vermögens. Die Höhe des Erbteils ist abhängig von dem Güterstand. Haben die Eheleute keine anderslautende ehevertragliche Regelung getroffen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der überlebende Ehegatte erbt die Hälfte des Nachlasses  Die andere Hälfte steht dem gemeinschaftlichen Kind und den Kindern der Verstorbenen zu.

Verstirbt auch der andere Ehepartner, vererbt er sein Erbe, das heißt auch den Nachlass, den er von seiner neuen Ehefrau erworben hat, an seine leiblichen Kinder. Die Kinder der verstorbenen Ehefrau erben nichts, haben aber Anspruch auf das Pflichtteil nach ihrer Mutter, soweit sie den Pflichtteilsanspruch rechtzeitig geltend gemacht haben.

Über diese Konstellation hinaus besteht sogar die Möglichkeit, dass der frühere, geschiedene Ehemann über das gemeinschaftliche Kind der Ehepartner an dem Nachlass seiner geschiedenen Frau partizipiert, wenn das gemeinschaftliche Kind nach dem Tod der Ehefrau stirbt.

 

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Schuldenfalle Erbschaft PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

 

Erben macht reich, sollte man meinen. Doch Vorsicht ist geboten. Denn auch Schulden werden vererbt.

Zu den vererbbaren Schulden zählen neben den normalen Verbindlichkeiten wie Bankdarlehen, Hypothekschulden, Abzahlungskredite und Kontoüberziehung Miet- und Steuerschulden auch Erbfallschulden, also Kosten der Bestattung, Erbschaftsteuer, Unterhaltsansprüche, Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche.

Da kurz nach dem Todesfall im Regelfall noch nicht erkennbar sei, ob mehr Schulden als Vermögensgegenstände hinterlassen wurden, muss zunächst alles vermieden werden, was später als Annahme der Erbschaft gewertet werden könnte, z. B. das Entgegennehmen von Gegenständen der Erbschaft und das Beantragen eines Erbscheins.

Denn: Wer eine Erbschaft annimmt, kann sie später möglicherweise nicht wieder zurückweisen und bleibt damit gegebenenfalls auf Schulden sitzen.

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Gesetzliche Erbfolge: Das Blut zählt. PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Dr. Schaefer-Drinhausen   

Wenn kein Testament oder ein Erbvertrag des Erblassers besteht, bestimmt das Gesetz, wer den Nachlass erbt. Es erben grundsätzlich nur blutsverwandte Angehörige. Ausnahme: adoptierte Personen und Ehepartner

Gesetzlicher Erbe ist auch, wer zum Zeitpunkt des Erbfalles noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist.

 

Die Erbfolge erfolgt nach  "Ordnungen“. Erben einer vorgehenden Ordnung schließen solche entfernterer Ordnungen von der Erbfolge aus.

 

Erben der ersten Ordnung sind die  blutsverwandten Abkömmlinge – also Kinder, Enkel und Urenkel.

Erben der zweiten Ordnung sind die  Eltern des Erblassers und deren Nachkommen, zum Beispiel Geschwister, Neffen und Nichten.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen.

 

Die Verteilung des Erbes unter den gesetzlichen Erben innerhalb einer Ordnung erfolgt nach Stämmen.

Innerhalb einer Ordnung schließt der erste lebende Erbe seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, d.h.

die Abkömmlinge des Erblassers schließen ihre Kinder und die Enkel aus.  Wenn noch mehrere Kinder des Erblassers leben, können alle von ihnen abstammenden Enkel des Erblassers nicht erben. Sind allerdings ein oder mehrere Kinder des Erblassers bereits gestorben,  dann erben deren Kinder.

 

Selbstverständlich kann es mehrere gleichrangige Erben geben. Hinterlässt der Erblasser zwei Kinder, erben sie zu gleichen Teilen. Ist von den Kindern eines bereits verstorben, erbt das noch lebende Kind und die Kinder des verstorbenen Kindes gemeinsam.

Zu Erben zweiten Ordnung gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder,also die
Geschwister und  deren Kinder , also und die Neffen und Nichten des Erblassers.
Die dritte Ordnung umfasst die Großeltern des Erblassers und falls diese nicht mehr leben, deren Kinder und Kindeskinder, also Tante, Onkel, Cousins und Cousinen.

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